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Gesetze: Befugnis





Musterweiterbildungsordnung für Ärzte (MWBO-Ärzte)

§ 5 Befugnis

(1)
Die Weiterbildung zum Facharzt und in Schwerpunkten wird unter verantwortlicher Leitung der von der
Ärztekammer befugten Ärzte in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte durchgeführt. Das Erfordernis
einer Befugnis gilt auch für eine Zusatz-Weiterbildung, soweit nichts anderes in Abschnitt C geregelt ist.
(2)
Die Befugnis zur Weiterbildung kann nur erteilt werden, wenn der Arzt die Bezeichnung führt, fachlich
und persönlich geeignet ist und eine mehrjährige Tätigkeit nach Abschluss der entsprechenden
Weiterbildung nachweisen kann. Die Befugnis kann befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs
versehen werden. Weitere Nebenbestimmungen sind zulässig.
Die Befugnis kann grundsätzlich nur für eine Facharztweiterbildung und/oder einen zugehörigen
Schwerpunkt und/oder für eine Zusatz-Weiterbildung erteilt werden.
(3)
 
Der befugte Arzt ist verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten und grundsätzlich ganztägig
durchzuführen sowie zeitlich und inhaltlich entsprechend dieser Weiterbildungsordnung zu gestalten und
die Richtigkeit der Dokumentation der Weiterbildung eines in Weiterbildung befindlichen Arztes gemäß
§ 8 zu bestätigen. Eine Aufteilung auf mehrere teilzeitbeschäftigte Weiterbildungsbefugte ist jedoch
möglich, wenn durch komplementäre Arbeitszeiten eine ganztägige Weiterbildung gewährleistet ist. Dies
gilt auch, wenn die Befugnis mehreren Ärzten an einer oder mehreren Weiterbildungsstätten gemeinsam
erteilt wird. Ist ein befugter Arzt an mehr als einer Weiterbildungsstätte tätig, ist eine gemeinsame
Befugnis mit einem weiteren befugten Arzt an jeder Weiterbildungsstätte erforderlich.
(4)
Für den Umfang der Befugnis ist maßgebend, inwieweit die an Inhalt, Ablauf und Zielsetzung der
Weiterbildung gestellten Anforderungen durch den befugten Arzt unter Berücksichtigung des
Versorgungsauftrages, der Leistungsstatistik sowie der personellen und materiellen Ausstattung der
Weiterbildungsstätte erfüllt werden können. Auf Verlangen sind der Ärztekammer Auskünfte zu erteilen.
Der befugte Arzt hat Veränderungen in Struktur und Größe der Weiterbildungsstätte unverzüglich der
Ärztekammer anzuzeigen. Der Umfang der Befugnis ist an Veränderungen anzupassen.
(5)
Die Befugnis wird auf Antrag von der Ärztekammer erteilt. Dem Antrag ist ein gegliedertes Programm für
die Weiterbildung zum Facharzt, in Schwerpunkten oder Zusatz-Weiterbildungen, für die die Befugnis
beantragt wird, beizufügen. Der zur Weiterbildung befugte Arzt muss dieses gegliederte Programm den
unter seiner Verantwortung Weiterzubildenden aushändigen. Die Ärztekammer führt ein Verzeichnis der
befugten Ärzte und der Weiterbildungsstätten mit Angaben über den Umfang der Befugnis.
(6)
 
Der von der Ärztekammer zur Weiterbildung befugte Arzt ist verpflichtet, an Evaluationen und
Qualitätssicherungsmaßnahmen der Ärztekammer zur ärztlichen Weiterbildung teilzunehmen.  


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Letzte Überarbeitung: 11. Mai 2012

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Arbeitsmarkt:

Pflegeberufe sind kein Pflegefall

Meldung vom 07.03.2016
(dpa)

Krankenkassen:

Gesetzliche Krankenversicherungen verfügen über 10 Mrd. Euro Rücklagen

Meldung vom 11.06.2012 (dpa)

Finanzierung:

Fachkräftemangel im Krankenhaus

Meldung vom 08.06.2012 (dpa/Ino)

Kartellrecht:

Krankenkassen sollen der Fusionskontrolle unterliegen

Meldung vom 14.05.2012 (dpa)

Individuelle Gesundheitsleistungen:

Gesetzlich Krankenversicherte vor Privatleistungen schützen

Meldung vom 10.05.2012 (dpa)

Krankenkassen:

Beitragsschulden in Millionenhöhe vollstrecken

Meldung vom 23.04.2012 (dpa)

Datenschutz:

Keine neue elektronische Gesundheitskarte

Meldung vom 19.04.2012 (ots)

Organspende:

Für Herztransplantationen fehlen Organspender

Meldung vom 17.04.2012 (dpa)

Körperverletzung:

Therapeutischer Einsatz verbotener Drogen

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Steuern:

Keine Steuerbefreiung für Rufbereitschaftsvergütung

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Kontrollpflichten:

Eine Rehaklinik ist kein Hotel

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Oberarzt:

Anspruch auf Beschäftigung

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Kündigung:

Kein Nachschieben von Kündigungsgründen im Prozess

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Tarifvertrag:

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.08.2010, 4 AZR 23/09

Tarifvertrag:

Bezugnahmeklausel auf BAT führt nicht zur Anwendung des TV-Ärzte

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2010, 3 Sa 906/09

Privatisierung von Krankenhäusern:

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Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 11.08.2010, 11 TaBV 3/10

Liquidationsbeteiligung:

Kein Anspruch auf Liquidationsbeteiligung

Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 27.08.2010, 2 Sa 635/09

Behandlungsfehler:

BGH: Körperverletzung mangels Aufklärung über Wundbehandlung mit Zitronensaft

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.12.2010, 3 StR 239/10

Chefarzt:

Chefarzt kein leitender Angestellter

BAG, Beschluss vom 05.05.2010, 7 ABR 97/08

Arzneimittelhaftung:

Herzinfarkt durch Arzneimittel?

BGH, Urteil vom 16.03.2010, VI ZR 64/09

Dekubitus:

Sachgerechte Behandlung eines Druckgeschwürs (Dekubitus)

OLG München, Urteil vom 30.04.2009, 1 U 4265/08

Schmerzensgeld:

Bruch statt Prellung

BGH, Urteil vom 12.02.2008, VI ZR 221/06

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TV-Ärzte: Eingruppierung als Oberarzt

BAG, Urteil vom 09.12.2009, 4 AZR 841/08

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